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Beißvorfälle mit Hunden
in Rheinland Pfalz

Auszug aus dem Landeshundegesetzes (LHundG) Rheinland-Pfalz vom 22.12.2004

Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde gelten in Rheinland-Pfalz folgende Rassen,
die in § 1 Abs. 2 des Landeshundegesetzes (LHundG) vom 22.12.2004,
in Kraft seit 01.01.2005, abschließend aufgeführt sind.

Pit Bull Terrier
Gewicht: 18-23 kg
Schulterhöhe: 43-48 cm
Haarkleid: glatt Farben: jede Farbe, ein- oder mehrfarbig, gefleckt

Staffordshire Bullterrier
Gewicht: 11-17 kg
Schulterhöhe: 36-41 cm
Haarkleid: kurz, glatt Farben: rot, falb, weiß, schwarz, blau oder gestromt, mit oder ohne Abzeichen

American Staffordshire Terrier
Gewicht: 18-23 kg
Schulterhöhe: 43-48 cm
Haarkleid: glattFarben: jede Farbe, ein- oder mehrfarbig, gefleckt

Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
American Staffordshire Terrier


Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich.
Diese muss bei der zuständigen Behörde wie Gemeindeverwaltung,
Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung beantragt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
2. die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche              Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3. es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur
   Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen werden

Hundesteuer:
Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der
für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung.
Maulkorb- und Anleinpflicht:
Gefährliche Hunde sind nach dem o.g. Gesetz außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei
Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen,
von der Hausgemeinschaftgemeinsam genutzten Räumen anzuleinen
und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Ordnungswidrigkeiten:
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das o.g. Gesetz, kann ein Bußgeld bis zu einer
Höhe von 10.000.- Euro verhängt werden.
 

Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland Pfalz